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Jeder Geschädigte hat das Recht, einen Sachverständigen seines Vertrauens mit einer Gutachtenerstellung zu beauftragen.

Der verauslagte Betrag wird durch die gegenerische Versicherung bei voller Haftung miterstattet. 

  

 

Fahrerflucht fängt schon bei kleinen Schäden an, beispielsweise bei einem kaputten Außenspiegel. Die Verkehrsrechtsexperten des Auto Club Europa (ACE) nennen einen Schwellenwert von 50 Euro, ab dem eine Geldstrafe drohen kann, wenn Fahrerflucht begangen wurde. Schwere Fälle können mit bis zu drei Jahren Haft bestraft werden.

Auch bei geringeren Schäden, die nicht über dem Schwellenwert von 50 Euro liegen droht ein Bußgeld, falls der flüchtige Fahrer erwischt wird. Das Strafgesetzbuch sieht vor, dass der Autofahrer, der beispielsweise einen parkenden Wagen beschädigt hat, an der Unfallstelle zu warten hat, bis der Besitzer kommt. Wahlweise kann er auch die Polizei verständigen. Wartet der Verursacher nicht sondern hinterlässt nur Name und Telefonnummer, kann ihm das laut der Rechtsexperten des ACE ebenfalls als Fahrerflucht ausgelegt werden.